Barrierefreiheit

Barrierefreiheit

Die OBVSG ist bemüht ihre Website im Einklang mit dem Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) BGBl. I. Nr. 59/2019 idgF, barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt (1) für die Website der OBVSG www.obvsg.at und (2) die Verbundsuchmaschine search.obvsg.at.


1. Website der OBVSG

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Website ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit Konformitätsstufe AA der "Richtlinien für barrierefreie Webinhalte Web – WCAG 2.1" beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V2.1.2 (2018-08) vereinbar.

Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

  • Unvereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen

    Für einige nicht-dekorative Bilder im Inhalt fehlt der Alternativtext, sodass diese Information für Screenreader-Benutzer nicht zugänglich ist. Damit ist das WCAG-Erfolgskriterium 1.1.1 (Nicht-Text-Inhalte) nicht erfüllt. Wir planen alle nicht-dekorativen Bilder um Alternativtexte zu ergänzen. Alle neuen Bilder werden gemeinsam mit Alternativtexten veröffentlicht.

  • Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften

    Viele, vorwiegend ältere PDF-Dokumente sind nicht barrierefrei. Beispielsweise sind PDF-Dokumente nicht getaggt, sodass sie von Screenreader-Benutzern nicht oder nur unzureichend erfasst und genutzt werden können. Damit ist das WCAG Erfolgskriterium 4.1.2 (Name, Rolle, Wert) nicht erfüllt.
    Für ältere nicht-barrierefreie Dokumente, die von der Richtlinie (EU) 2016/2102 noch ausgenommen sind, ist derzeit keine umfassende Änderung geplant. Teilen Sie uns bitte mit, wenn Sie Schwierigkeiten mit konkreten Dokumenten haben. Wir bereiten den Inhalt auf Anfrage barrierefrei auf und tauschen die Dokumente in Folge aus beziehungsweise ergänzen diese um barrierefreie Alternativen. Für neue Dokumente bemühen wir uns, diese vor Veröffentlichung barrierefrei nach WCAG 2.1 und PDF/UA-konform aufzubereiten.
    Inhalte von Dritten, die nicht im Einflussbereich der OBVSG liegen, sind von der Richtlinie (EU) 2016/2102 ausgenommen. Für diese Inhalte Dritter kann bezüglich Vereinbarkeit mit Barrierefreiheitsbestimmungen keine Aussage getroffen werden.

2. Verbundsuchmaschine

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Website ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit Konformitätsstufe AA der "Richtlinien für barrierefreie Webinhalte Web – WCAG 2.1" beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V2.1.2 (2018-08) vereinbar.

Die Verbundsuchmaschine https://search.obvsg.at/ basiert auf der Software „Primo“ der Firma Ex Libris und unterliegt daher in großen Teilen nicht dem Verantwortungsbereich der OBVSG. Sie wird laut Angaben des Herstellers laufend weiterentwickelt und erfüllt momentan teilweise die Kriterien von Level AA der W3C-Zugänglichkeitsrichtlinien für Webinhalte (WCAG 2.1). Weitere Informationen und Hinweise auf Ausnahmen von der Vereinbarkeit finden sich unter https://knowledge.exlibrisgroup.com/Primo/Product_Materials/Primo_Accessibility.

Einzelne Bereiche der Verbundsuchmaschine werden von der OBVSG angepasst. Dies betrifft unter anderem Farben, Logo, Teile der Startseite, Hilfeseite, Feedbackformular und verschiedene Features.

Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

  • Die Farbkontraste entsprechen an verschiedenen Stellen aktuell nicht vollständig den Standards der geltenden Richtlinien (WCAG AA). 
  • Die Aria-Labels entsprechen an mehreren Stellen aktuell nicht vollständig den Standards der geltenden Richtlinien (WCAG A).   

Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wird laufend ergänzt. Wir arbeiten zudem laufend an der Anpassung der betroffenen Stellen. Die sofortige umfassende Bearbeitung ist aber aufgrund unverhältnismäßiger Belastung nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 nicht möglich, weshalb die Ausnahmeregelung vorübergehend geltend gemacht wird. 
 

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 21. Oktober 2020 erstellt.

Die Bewertung der Vereinbarkeit der Webseiten mit dem WZG zur Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 erfolgte in Form eines Selbsttests nach WCAG 2.1 im Konformitätslevel AA im Oktober 2020. Einzelne Seiteninhalte werden von der Web-Redaktion bei Veröffentlichung neuer Inhalte regelmäßig geprüft.

Diese Erklärung wurde am 3. April 2023 aktualisiert.
 

Feedback und Kontaktangaben

Die Angebote und Services auf dieser Website werden laufend verbessert, ausgetauscht und ausgebaut. Dabei ist uns die Bedienbarkeit und Zugänglichkeit ein großes Anliegen.
Wenn Ihnen Barrieren auffallen, die Sie an der Benutzung unserer Website behindern – Probleme, die in dieser Erklärung nicht beschrieben sind, Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen – so bitten wir Sie, uns diese per E‑Mail mitzuteilen. Wir werden Ihre Anfrage prüfen und Sie ehestmöglich kontaktieren.

Sämtliche Mitteilungen und Anregungen senden Sie uns bitte an webmaster@obvsg.at mit dem Betreff "Meldung einer Barriere".

Bitte beschreiben Sie das Problem und führen Sie uns die URL(s) der betroffenen Webseite oder des Dokuments an.

Kontakt
Die Österreichische Bibliothekenverbund und Service GmbH
Raimundgasse 1/3
A-1020 Wien
Telefon +43/1/4035158-0
Email: webmaster@obvsg.at
 

Durchsetzungsverfahren

Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.

Die Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihm zuordenbaren Einrichtung beziehen.
Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.