Die OBVSG ist bemüht ihre Website im Einklang mit dem Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) BGBl. I. Nr. 59/2019 idgF, barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt (1) für die Website der OBVSG www.obvsg.at und (2) die Verbundsuchmaschine search.obvsg.at.
Diese Website ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit Konformitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte Web – WCAG 2.1“ beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V2.1.2 (2018-08) vereinbar.
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
Erfolgskriterium 1.1.1:
Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften:
Diese Website ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit Konformitätsstufe AA der "Richtlinien für barrierefreie Webinhalte Web – WCAG 2.1" beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V2.1.2 (2018-08) vereinbar.
Die Verbundsuchmaschine https://search.obvsg.at/ basiert auf der Software „Primo“ der Firma Ex Libris und unterliegt daher in großen Teilen nicht dem Verantwortungsbereich der OBVSG. Sie wird laut Angaben des Herstellers laufend weiterentwickelt und erfüllt teilweise die Kriterien von Level AA der W3C-Zugänglichkeitsrichtlinien für Webinhalte (WCAG 2.1). Weitere Informationen und Hinweise auf Ausnahmen von der Vereinbarkeit finden sich unter https://knowledge.exlibrisgroup.com/Primo/Product_Materials/Primo_Accessibility.
Einzelne Bereiche der Verbundsuchmaschine werden von der OBVSG angepasst. Dies betrifft unter anderem Farben, Logo, Teile der Startseite, die Hilfeseite, das Feedbackformular und verschiedene Features.
Durch einen externen Dienstleister wurde die Verbundsuchmaschine anhand eines Samples von elf Testseiten umfassend auf Barrierefreiheit getestet. Im Zuge dieser Tests wurden zahlreiche Barrieren behoben. Die nachstehend angeführten Punkte erfüllen nicht bzw. nicht vollständig die Erfolgskriterien auf Level AA der WCAG 2.1.
Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir arbeiten laufend an der Anpassung der betroffenen Stellen und befinden uns in regelmäßigem Austausch mit dem Hersteller, da der Großteil nicht in unsere Zuständigkeit fällt. Die sofortige umfassende Bearbeitung unsererseits ist aufgrund unverhältnismäßiger Belastung nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 nicht möglich, weshalb die Ausnahmeregelung für die uns betreffenden Stellen vorübergehend geltend gemacht wird.
Erfolgskriterium 1.3.1:
Erfolgskriterium 1.3.5:
Erfolgskriterium 1.4.4:
Erfolgskriterium 1.4.10:
Erfolgskriterium 2.1.1:
Erfolgskriterium 2.4.2:
Erfolgskriterium 2.4.3:
Erfolgskriterium 2.4.4:
Erfolgskriterium 2.4.5:
Erfolgskriterium 3.2.1:
Erfolgskriterium 3.2.4:
Erfolgskriterium 3.3.2:
Erfolgskriterium 3.3.3:
Erfolgskriterium 4.1.2:
Diese Erklärung wurde am 21. Oktober 2020 erstellt.
Die Bewertung der Vereinbarkeit der Webseiten mit dem WZG zur Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 erfolgte in Form eines Selbsttests nach WCAG 2.1 im Konformitätslevel AA im Oktober 2020. Einzelne Seiteninhalte werden von der Web-Redaktion bei Veröffentlichung neuer Inhalte regelmäßig geprüft.
Diese Erklärung wurde am 26. September 2024 aktualisiert.
Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.
Die Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihm zuordenbaren Einrichtung beziehen.
Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.